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   LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2021 - 7 Sa 143/21   

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LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2021 - 7 Sa 143/21 (https://dejure.org/2021,61558)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.11.2021 - 7 Sa 143/21 (https://dejure.org/2021,61558)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. November 2021 - 7 Sa 143/21 (https://dejure.org/2021,61558)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Kündigung bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Negative Gesundheitsprognose; wichtiger Grund; Hausbriefkasten; betriebliche Interessen; langandauernde Krankheit; krankheitsbedingte Kündigung; Verkehrsanschauung; Zugang; Zustellungszeit; Zugang einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung

  • rechtsportal.de

    Negative Gesundheitsprognose; wichtiger Grund; Hausbriefkasten; betriebliche Interessen; langandauernde Krankheit; krankheitsbedingte Kündigung; Verkehrsanschauung; Zugang; Zustellungszeit; Zugang einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung

Kurzfassungen/Presse

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Zugang von Kündigungen: Keine Pflicht zur Briefkastenüberwachung bis 24 Uhr

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 22.08.2019 - 2 AZR 111/19

    Zugang einer Kündigungserklärung - Einwurf in den Hausbriefkasten

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2021 - 7 Sa 143/21
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 22. August 2019 - 2 AZR 111/19 - Rn. 12; 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 21, jeweils mwN.) geht eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden iSv. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen.

    Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof haben bislang die Annahme einer Verkehrsanschauung, wonach bei Hausbriefkästen im Allgemeinen mit einer Leerung unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen sei, die allerdings stark variieren können, nicht beanstandet (BAG 22. August 2019 - 2 AZR 111/19 - Rn. 15; 27. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 21, jeweils mwN.).

    a) Die Beklagte, die für den für sie günstigen Umstand eines Zugangs des Kündigungsschreibens noch am 25. November 2019 die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BAG 22. August 2019 - 2 AZR 111/19 - Rn. 30 mwN.), hat nicht substantiiert vorgetragen, dass eine gewandelte Verkehrsauffassung festzustellen wäre, die beispielsweise aufgrund geänderten Lebensumstände eine spätere Leerung des Hausbriefkasten als unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten - etwa mehrere Stunden nach dem Einwurf oder bezogen auf eine "feste" Uhrzeit am Tag - zum Gegenstand hätte.

    Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 22. August 2019 - 2 AZR 111/19 - ist es für den Vortrag zu einer gewandelten Verkehrsauffassung nicht ausreichend, auf die "überwiegende Anzahl der ganztags und nachmittags arbeitenden Bevölkerung" hinzuweisen und die Einholung eines demoskopischen Gutachtens anzubieten.

    Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht (22. August 2019 - 2 AZR 111/19 - Rn. 20) darauf hingewiesen, dass nicht einmal die Hälfte der Bevölkerung überhaupt kernerwerbstätig ist, darunter geringfügig Beschäftigte und Personen in Teilzeit mit weniger als 20 Stunden Wochenarbeitszeit.

    Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, warum die Lebensumstände der Minderheit der "ganztags und nachmittags arbeitenden Bevölkerung" die Verkehrsauffassung betreffend die Leerung von Hausbriefkästen der Gesamtbevölkerung bestimmen sollen (vgl. BAG 22. August 2019 - 2 AZR 111/19 - Rn. 20).

    Etwaig seltene späte Zustellungen durch private Anbieter prägen in der Regel nicht die Verkehrsanschauung über die regelmäßige Leerung des Hausbriefkastens (BAG 22. August 2019 - 2 AZR 111/19 - Rn. 26).

    Auch bei der beabsichtigten Abgabe einer Willenserklärung unter Anwesenden gelingt es nicht stets, eine Frist voll auszuschöpfen (BAG 22. August 2019 - 2 AZR 111/19 - Rn. 26).

    Maßgeblich ist insoweit die Zustellzeit am Zustellort (vgl. BAG 22. August 2019 - 2 AZR 111/19 - Rn. 21), das heißt in der von dem Kläger bewohnten Straße (vgl. BGH 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - Rn. 16 mwN., juris).

  • BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 148/01

    Krankheitskündigung - negative Prognose

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2021 - 7 Sa 143/21
    Schließlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der zu prüfen ist, ob die erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen zu einer billigerweise nicht hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen (dritte Stufe) (st. Rspr. des BAG zB. 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 13; 8. November 2007 - 2 AZR 425/06 - Rn. 13; 12. April 2002 - 2 AZR 148/01 - Rn. 41, jeweils mwN., juris).

    Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 14; 12. April 2002 - 2 AZR 148/01 - Rn. 41 mwN., juris).

    Ihr kann aber unter Umständen eine gewisse Indizwirkung entnommen werden (BAG 12. April 2002 - 2 AZR 148/01 - Rn. 43 mwN., juris).

    Ein Erfahrungssatz des Inhalts, bei langanhaltenden Krankheiten sei für die Zukunft mit ungewisser Fortdauer der Krankheit zu rechnen, besteht nicht (BAG 12. April 2002 - 2 AZR 148/01 - Rn. 43 mwN., juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (12. April 2002 - 2 AZR 148/01 - Rn. 41 mwN., juris) ist es einem Arbeitnehmer auch dann nicht verwehrt, die von ihrem Arbeitgeber behauptete negative Gesundheitsprognose zu bestreiten, wenn er sich vorprozessual zu Unrecht geweigert hätte, seine Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.

    Ob im Streitfall bei Zugang der Kündigung eine negative Gesundheitsprognose gerechtfertigt war oder nicht, hat nichts damit zu tun, ob der Kläger vorprozessual seine Ärzte von der Schweigepflicht entband (vgl. BAG 12. April 2002 - 2 AZR 148/01 - Rn. 48 mwN., juris).

    Nicht der Gesundheitszustand des Klägers und damit die Rechtfertigung der Prognose wurde durch das Verhalten des Klägers beeinflusst, sondern allein die Möglichkeit der Beklagten, vor Prozessbeginn Kenntnis über den Gesundheitszustand des Klägers zu erlangen und damit ihre Prozessaussichten einzuschätzen (vgl. BAG 12. April 2002 - 2 AZR 148/01 - Rn. 48 mwN., juris).

  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 565/14

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2021 - 7 Sa 143/21
    Eine lang andauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in der unmittelbaren Vergangenheit stellt ein gewisses Indiz für die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit in der Zukunft dar (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 14 mwN., juris).

    Der Arbeitgeber genügt deshalb seiner Darlegungslast für eine negative Prognose zunächst, wenn er die bisherige Dauer der Erkrankung und die ihm bekannten Krankheitsursachen vorträgt (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 14 mwN., juris).

    aa) Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 18 mwN.).

    Einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten kann der Arbeitgeber dagegen typischerweise ohne Schwierigkeiten durch Einstellung einer Ersatzkraft mit einem zeitbefristeten Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG überbrücken (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 18 mwN.).

    Die bloße Ungewissheit der Wiedergenesung bedeutet nicht zugleich, dass mit einer Gesundung nach medizinischen Erkenntnissen nicht gerechnet werden kann (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 20 mwN., juris).

    Allein weiterhin entstehende Urlaubsansprüche des Klägers vermögen - soweit ersichtlich - nicht zu einer nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der Beklagten zu führen (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 22; LAG Rheinland-Pfalz 11. März 2021 - 2 Sa 297/19 - Rn. 47 , jeweils mwN.).

  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18

    Außerordentliche Kündigung - Entgeltfortzahlungskosten

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2021 - 7 Sa 143/21
    b) Mit dem Begriff "wichtiger Grund" knüpft § 34 Abs. 2 S. 1 TVöD an die gesetzliche Regelung des § 626 Abs. 1 BGB an, deren Verständnis deshalb auch für die Auslegung der Tarifnorm maßgebend ist (BAG 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 14 mwN.).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt daher nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa wenn die ordentliche Kündigung aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen ausgeschlossen ist (BAG 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 16; 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 26, jeweils mwN.).

    Überdies muss der Prüfungsmaßstab den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die nach § 626 Abs. 1 BGB an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind (BAG 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 16 mwN.).

    Ein Leistungsaustausch ist dann nicht mehr möglich (BAG 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 17 mwN.).

  • BAG, 22.03.2012 - 2 AZR 224/11

    Zugang eines Kündigungsschreibens - Wahrung der Klagefrist - nachträgliche

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2021 - 7 Sa 143/21
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 22. August 2019 - 2 AZR 111/19 - Rn. 12; 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 21, jeweils mwN.) geht eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden iSv. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen.

    Wenn für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war (BAG 27. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 22 mwN.).

    Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof haben bislang die Annahme einer Verkehrsanschauung, wonach bei Hausbriefkästen im Allgemeinen mit einer Leerung unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen sei, die allerdings stark variieren können, nicht beanstandet (BAG 22. August 2019 - 2 AZR 111/19 - Rn. 15; 27. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 21, jeweils mwN.).

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 664/13

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2021 - 7 Sa 143/21
    Schließlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der zu prüfen ist, ob die erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen zu einer billigerweise nicht hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen (dritte Stufe) (st. Rspr. des BAG zB. 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 13; 8. November 2007 - 2 AZR 425/06 - Rn. 13; 12. April 2002 - 2 AZR 148/01 - Rn. 41, jeweils mwN., juris).

    Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 - Rn. 14; 12. April 2002 - 2 AZR 148/01 - Rn. 41 mwN., juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.03.2021 - 2 Sa 297/19

    Krankheitsbedingte Kündigung - langandauernde Erkrankung - Negativprognose -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2021 - 7 Sa 143/21
    Allein weiterhin entstehende Urlaubsansprüche des Klägers vermögen - soweit ersichtlich - nicht zu einer nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen der Beklagten zu führen (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 22; LAG Rheinland-Pfalz 11. März 2021 - 2 Sa 297/19 - Rn. 47 , jeweils mwN.).

    Der von der Beklagten angeführte allgemeine Unmut der Kollegen stellt ebenfalls keinen erheblichen betrieblichen Belang dar (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 11. März 2021 - 2 Sa 297/19 - Rn. 49 ).

  • BGH, 21.01.2004 - XII ZR 214/00

    Einhaltung der im Mietvertrag vereinbarten Form für die Kündigung; Zugang einer

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2021 - 7 Sa 143/21
    Erreicht eine Willenserklärung den Briefkasten des Empfängers zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten nicht mehr erwartet werden kann, so ist sie an diesem Tag nicht mehr zugegangen (BGH 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - Rn. 16 mwN., juris).

    Maßgeblich ist insoweit die Zustellzeit am Zustellort (vgl. BAG 22. August 2019 - 2 AZR 111/19 - Rn. 21), das heißt in der von dem Kläger bewohnten Straße (vgl. BGH 21. Januar 2004 - XII ZR 214/00 - Rn. 16 mwN., juris).

  • BAG, 25.06.1992 - 6 AZR 279/91

    Tariflicher Anspruch auf amtsärztliche Untersuchung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2021 - 7 Sa 143/21
    Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen, etwa unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 TVöD, und kommt er einer entsprechenden rechtmäßigen Aufforderung seines Arbeitgebers zur Untersuchung nicht nach, liegt hierin eine Pflichtverletzung, die eine Abmahnung rechtfertigen kann (vgl. BAG 25. Juni 1992 - 6 AZR 279/91 - Rn. 32, juris).
  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2021 - 7 Sa 143/21
    Eine außerordentliche Kündigung kommt daher nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa wenn die ordentliche Kündigung aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen ausgeschlossen ist (BAG 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 16; 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 26, jeweils mwN.).
  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 475/01

    Zugang eines Kündigungsschreibens

  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 483/14

    Kündigung - Zugang - Zugangsvereitelung - Klagefrist

  • BGH, 05.12.2007 - XII ZR 148/05

    Zum Zugang von Schriftstücken

  • BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 425/06

    Personenbedingte Kündigung - Krankheit - Schwerbehindertenschutz

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • BAG, 24.06.2015 - 5 AZR 462/14

    Annahmeverzug - Beschäftigungspflicht - Schadensersatz

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